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Grundbuchabschrift

Soweit Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Ihnen Abschriften erteilt werden. Abschriften erhält zum Beispiel der Eigentümer des Grundstücks oder ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte.

Generelle Zuständigkeit:

das Grundbuchamt beziehungsweise die Grundbucheinsichtsstelle (soweit eingerichtet)

Hinweis: In Baden-Württemberg ist - anders als in anderen Bundesländern - das Grundbuchamt nicht bei den Amtsgerichten, sondern bei den Gemeinden angesiedelt. Im Zuge der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs wurden allerdings die Grundbuchämter einiger Gemeinden aufgehoben und ihre Bezirke den Grundbuchämtern anderer Gemeinden zugewiesen. Ob die Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, über ein Grundbuchamt oder eine Grundbucheinsichtsstelle verfügt beziehungsweise wohin Sie sich sonst wenden müssen, erfahren Sie bei der dortigen Gemeindeverwaltung.

Bezugsort:

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich das Grundstück befindet.

Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie nicht der Eigentümer sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt

Ablauf:

Um eine Abschrift aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse vortragen. In Zweifelsfällen wird das Grundbuchamt von Ihnen verlangen, dass Sie das berechtigte Interesse glaubhaft machen oder nachweisen.

Als Eigentümer sind Sie im Grundbuch eingetragen. Somit genügt die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses. Als Kaufinteressent sollten Sie sich vom Eigentümer schriftlich zur Vorlage bei dem Grundbuchamt bestätigen lassen, dass der Eigentümer der Einsichtnahme durch Sie zustimmt.

Hinweis: Wenn das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird, erhalten Sie anstelle der Abschrift einen Ausdruck und anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck.

Kosten:

  • unbeglaubigte Abschriften aus dem Grundbuch: 10 Euro
  • beglaubigte Abschriften aus dem Grundbuch: 18 Euro
  • Erteilung von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch: 10 Euro
  • amtliche Ausdrucke: 18 Euro

Rechtsgrundlage:

Zuständige Behörden:

Grundbuchamt Dettingen an der Erms
Marktplatz 1
72581 Dettingen
Fon: 07123/7562
Fax: 07123/88173

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72581 Dettingen an der Erms
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Landkreis Reutlingen
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Fax: +49 7123 7207-111
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Montag, Dienstag, Freitag
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Für die Vereinbarung von Einzelterminen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.

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