Sträucher und Hecken rechtzeitig zurückschneiden!
Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe eines Jahres stark. Gefährlich wird es, wenn Bäume und Hecken an Straßeneinmündungen und –kreuzungen die Sicht erheblich beschränken, die Fußgänger behindern und Verkehrszeichen verdecken. Insbesondere ist es für große Fahrzeuge wie die Müllabfuhr, Feuerwehr etc. wichtig, dass die Straßen und Wege uneingeschränkt befahrbar sind.
Wenn Bepflanzungen an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen bzw. sogar in diesen hineinragen, müssen sie bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Die Gemeindeverwaltung bittet um möglichst frühzeitige Rückschnitte, damit Gefahrenstellen erst gar nicht entstehen können.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste oder zu breite Hecken zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen Ihnen erhebliche Schadensersatzforderungen.
Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, haben wir für Sie folgende Hinweise zusammengefasst:
Wer?
Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Anpflanzungen so zu unterhalten, dass sie nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und jede Behinderung vermieden wird. Die Verantwortung kann vertraglich auch auf Mieter bzw. Nutzer des Grundstücks übertragen sein. Wer nicht dazu in der Lage ist, Rückschnitte selbst vorzunehmen, muss einen Dritten dazu beauftragen.
Was?
Anpflanzungen aller Art sind so anzulegen, dass sie nicht in den Lichtraum der Straße und des Gehweges ragen oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, auch der Fußgänger, beeinträchtigen. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen auch Feldwege.
Wie?
Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird. 4,50 m ist die benötigte Durchfahrtshöhe für LKW‘s und auch Rettungsfahrzeuge.
Über Gehwegen und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 m über dem Weg zurückzuschneiden.
Seitliche Bepflanzungen an Geh- und Radwegen, an Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen sind bis zu ihrer Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 1,80 m sein.
Verkehrszeichen und Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigungen wahrgenommen werden können.
Das folgende Schaubild verdeutlicht diese Regelungen:
Ein Wort zum Naturschutz:
Die Regelung des Naturschutzgesetzes, das in der Zeit von 1. März bis 30. September eines jeden Jahres das Schneiden von Gehölzen verbietet, greift hier nicht. Grundstückseigentümer sind im Gegenteil zu einem solchen Rückschnitt verpflichtet, da diese Maßnahme aus Verkehrssicherheitsgründen dringend erforderlich ist und im öffentlichen Interesse liegt.