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Abbrennen von Feuerwerk an Silvester


Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper/Knallkörper) ist gemäß § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung nur am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres gestattet. Diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine nach dem Sprengstoffgesetz.

In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern grundsätzlich verboten. Es sollte selbstverständlich sein, dass mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern weder Personen, noch Gegenstände getroffen werden dürfen. Für Personen- und Sachschaden haftet der Verantwortliche.

Weiter wollen wir Sie darauf hinweisen, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 verboten ist.

Kindern, welche das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 gestattet. Hierunter fallen Feuerwerkskörper, welche eine geringe Gefahr darstellen, zum Beispiel Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen, Tischfeuerwerke etc.

Bitte achten Sie auf die Bedienungshinweise der Hersteller. Nur Böller und Raketen, die eine BAM – Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung haben und mit dem Kürzel „BAM“ gekennzeichnet sind, sind sicher. Dazu zählen auch Feuerwerkskörper mit einem europaeinheitlichen CE – Kennzeichen, die bei korrekter Bedienung ebenfalls sicher sind.

Wir bitten um Beachtung, damit alle ein schönes und vor allem sicheres Silvesterfest verbringen können.