Bauen im Aussenbereich

Bauen im Außenbereich

Als „Außenbereich“ werden Grundstücke und Flächen bezeichnet, welche außerhalb von zusammenhängenden Bebauungen und nicht im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen liegen. Grundsätzlich darf im Außenbereich nicht gebaut werden. Allerdings bestehen gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) einige Ausnahmen, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine Bebauung des Außenbereichs dennoch gestatten, sofern ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

Verfahrensfreie Vorhaben im Außenbereich

Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang zu § 50 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg beschrieben sind, sind verfahrensfrei. Auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (Naturschutzgesetz, Nachbarrechtsgesetz, Landeswaldgesetz, Wasser- und Straßengesetz). Insbesondere ist bei baurechtlich verfahrensfreien Vorhaben im Außenbereich zu klären, ob ein erheblicher Eingriff in die Natur und Landschaft vorliegt. Diese Prüfung führt die Untere Naturschutzbehörde gemeinsam mit dem Naturschutzbeauftragten durch. Hierzu genügen ein formloser Antrag mit einem Kartenausschnitt mit Standortmarkierung und eine einfache Planskizze (Grundriss, Ansicht Trauf- und Giebelseite).

Beispiel: Gerätehütte

Die Errichtung einer Gerätehütte mit nicht mehr als 20 m³ umbautem Raum ist eines dieser verfahrensfreien Vorhaben. Es ist jedoch in jedem Fall eine naturschutzrechtliche Genehmigung vorab einzuholen. Bitte wenden Sie sich dafür an Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Reutlingen.

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